- Abbruch baulicher Anlagen Kenntnisgabeverfahren nach § 51 Abs. 3 LBO
- Abmeldung
- Abmeldung (Hundesteuer)
- Abmeldung eines Zweitwohnsitzes
- Angaben gewerbliche Anlagen ohne immissionsschutzrechtliche Genehmigung
- Anmeldung
- Anmeldung (Hundesteuer)
- Änderungsantrag nach § 69 Sozialgesetzbuch
- Antrag auf Abbruch einer baulichen Anlage - Baubeschreibung
- Antrag auf Abweichung Ausnahme Befreiung
- Antrag auf Auskunft aus dem Zentralen Fahrzeugregister
- Antrag auf Baugenehmigung ? Bauvorbescheid
- Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren
- Antrag auf Ermäßigung der Benutzungsgebühren für Kinderbetreuungseinrichtungen
- Antrag auf Erteilung einer Abbruchgenehmigung
- Antrag Erteilung Abgeschlossenheitsbescheinigung
- Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gem. § 46 Abs.2 Satz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 der StVO
- Antrag auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs.1 Gaststättengesetz
- Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses / Antrag auf Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Antrag auf Erteilung einer Gestattung gem § 12 Abs.1 Gaststättengesetz (vorübergehende Wirtschaftserlaubnis)
- Antrag auf Erteilung einer Grundstücksentwässerungserlaubnis
- Antrag auf Erteilung einer schriftlichen Bodenrichtwert - Auskunft
- Antrag auf Erstellung eines Verkehrswertgutachtens
- Antrag auf Feststellung einer Behinderung nach dem Sozialgesetzbuch und Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises
- Antrag Verkehrswertgutachten (Kurzfassung)
- Antrag auf Verkürzung der Sperrzeit
- Antrag auf Wohngeld (Mietzuschuss)
- Anzeige des Betriebs einer Straußwirtschaft
- Anzeige Grundstücksteilung
- Bankverbindungen der Stadt Walldorf
- Baubeschreibung allgemein
- Baubeschreibung bei Nutzungsänderung oder kleinen Baumaßnahmen
- Baubeschreibung Werbeanlage
- Beantragung eines Ausweises für die Nutzung des Schnittgut- und Recyclingplatzes
- Befreiungsantrag Stellplätze
- Benennung eines Bauleiters / Fachbauleiters
- Berechnungsbogen Fahrrad- und Kfz-Stellplätze
- Bestätigung über die Anmietung von Wohnraum
- Einmalige Leistungen
- Erklärung zum Standsicherheitsnachweis
- Erläuterung zum Antrag auf Ausbildungsförderung
- Erstantrag nach § 69 Sozialgesetzbuch
- Erstantrag SGB XII
- Fachunternehmererklärung
- Gewerbe-Angelegenheiten
- Informationen zum Datenschutz
- Kenntnisgabeverfahren nach § 51 Abs. 1 und 2 LBO
- Merkblatt Basisförderung (Z 15-Darlehen) (Nr. 8625-1)
- Merkblatt Zusatzförderung (Nr. 8625-2)
- Merkblatt Förderung für schwerbehinderte Menschen mit speziellen Wohnbedürfnissen (Nr. 8625-3)
- Merkblatt Familienzuwachs ? Optionsdarlehen neu (Nr. 8625-4)
- Merkblatt Erwerb von Genossenschaftsanteilen für selbstgenutzten Wohnraum (Nr. 8626)
- Mitteilung des Baubeginns
- Mitteilung über den Wechsel der Hauptwohnung
- SEPA-Lastschriftmandat (Erteilung einer Bankeinzugsermächtigung)
Bitte beachten: Die Erteilung dieser Einzugsermächtigung sowie des SEPA-Basislastschriftmandats ist nur mit Originalunterschrift gültig. Zusendungen per E-Mail oder Fax können nicht angenommen werden. - Stellungnahme der Wohnraumförderungsstelle (Nr. 9043)
- Technische Angaben über Feuerungsanlagen
- Übersicht über die Führerscheinklassen
- Ummeldung (Hundesteuer)
- Umweltförderprogramme der Stadt Walldorf
- Unterrichtung nach § 17 Bundesstatistikgesetz
- Verdienstbescheinigung
- Verlustanzeige
- Vermögenserklärung
- Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums über die Herstellung notwendiger Stellplätze (VwV Stellplätze/Merkblatt)
- Vorsorgende Verfügungen
- Vorsorgevollmacht
- Weiterbewilligungsantrag SGB XII
- Wohnungsgeberbestätigung
- Zusätzliche Baubeschreibung für gewerbliche Anlagen
- Zustimmungserklärung der Angrenzer gegenüber Baurechtsbehörde
Antrag auf Baugenehmigung
- Fachunternehmererklärung
- Antrag auf Baugenehmigung / Bauvorbescheid
- Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren
- Digitaler Antrag
Abbruch
- Abbruch baulicher Anlagen Kenntnisgabeverfahren nach § 51 Abs. 3 LBO
- Antrag auf Erteilung einer Abbruchgenehmigung
- Antrag auf Abbruch einer baulichen Anlage - Baubeschreibung
Baubeschreibung
- Baubeschreibung allgemein
- Baubeschreibung bei Nutzungsänderung oder kleinen Baumaßnahmen
- Baubeschreibung Werbeanlage
Gewerbliche Anlage
- Zusätzliche Baubeschreibung für gewerbliche Anlagen
- Angaben gewerbliche Anlagen ohne immissionsschutzrechtliche Genehmigung
Abweichung, Ausnahme, Befreiung
- Antrag auf Abweichung Ausnahme Befreiung
- Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums über die Herstellung notwendiger Stellplätze (VwV Stellplätze/Merkblatt)
Kenntnisgabe verfahrensfreier Vorhaben im Bereich der Altstadtsatzung
Erklärungen
- Zustimmungserklärung der Angrenzer gegenüber Baurechtsbehörde
- Erklärung zum Standsicherheitsnachweis
Verschiedenes
- Abfallverwertungskonzept
- Benennung eines Bauleiters / Fachbauleiters
- Kenntnisgabeverfahren nach § 51 Abs. 1 und 2 LBO
- Mitteilung des Baubeginns
- Photovoltaik und Dachbegrünung – Ratgeber
- Technische Angaben über Feuerungsanlagen
Stellplätze
Grundstücksentwässerung
Teilung von Flächen
Denkmalschutz
Umweltförderprogramme
- Erstantrag SGB XII
- Weiterbewilligungsantrag SGB XII
- Vermögenserklärung
- Einmalige Leistungen
- Antrag auf Wohngeld (Mietzuschuss)
- Antrag auf Ermäßigung der Benutzungsgebühren für Kinderbetreuungseinrichtungen
- Verdienstbescheinigung
- Antrag auf Ausbildungsförderung
- Vorsorgevollmacht
- Vorsorgende Verfügungen
Informationen zum Förderprogramm Wohnungsbau BW 2018/2019
Am 03.04.2018 trat die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau zum Förderprogramm „Wohnungsbau BW 2018/2019“ (VwV-Wohnungsbau BW 2018/2019) in Kraft. Die erfolgreiche Förderung im Jahr 2017 und die Verzahnung mit bestehenden Angeboten der KfW werden mit dem Förderprogramm „Wohnungsbau BW 2018/2019“ in den Grundzügen weitergeführt. Die für die Förderung bereitgestellten Mittel wurden in ihrer Höhe beibehalten.
Wesentliche Anpassungen des Förderprogramms „Wohnungsbau BW 2018/2019“ sind nachfolgend zusammengefasst:
Mietwohnraumförderung
Soziale Mietwohnraumförderung
Schwerpunkt der Wohnungsbauförderung des Landes ist weiterhin die soziale Mietwohnraumförderung zur Schaffung preiswerten und nachhaltigen Wohnraums. Hierbei schafft das Programm „Wohnungsbau BW 2018/2019“ nach wie vor ein einheitliches landesweites Angebot der Mietwohnraumförderung für alle wohnberechtigten Haushalte. Die bisherige Förderung von Haushalten mit besonderen Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung ist in Form eines Belegungsvorrangs in der sozialen Mietwohnraumförderung aufgegangen. Voraussetzung für eine Förderung ist, dass der Primärenergiebedarf der neuen Immobilie die Anforderungen der aktuellen EnEV 2014 erfüllt.
Die eingeführte Flexibilisierung der möglichen Mietabsenkung im Verhältnis zur ortsüblichen Vergleichsmiete während der Dauer der Miet- und Belegungsbindung wird von 20 bis auf 40 Prozent erweitert. Je nach gewählter Mietabsenkung erfolgt, ausgehend von 33 Prozent, eine Anpassung der Subventionierung.
Die Darlehen werden mit einem auf aktuell 0,00 % p. a. verbilligten Zinssatz für 10, 15, 25 und 30 Jahre (MW 10-/ MW 15-/ MW 25- und MW 30-Darlehen) gewährt. Auf Wunsch kann das Darlehen teilweise oder vollständig in einen Zuschuss umgewandelt werden.
Im Programmjahr 2018/2019 wird bei den berücksichtigungsfähigen Gesamtkosten zwischen Bau- und Grundstückskosten unterschieden, um den hohen Kosten in einigen Regionen Rechnung zu tragen. Die Gesamtkosten sind bis zu 80 % berücksichtigungsfähig.
Obergrenze der berücksichtigungsfähigen Kosten für ein Grundstück ist der jeweilige Grundstückspreis nach den aktuellen örtlichen Bodenrichtwerten beziehungsweise nach den Feststellungen des örtlichen Gutachterausschusses, erhöht um 10 Prozent.
Unter Zugrundelegung eines Festbetrags von 3.000 EUR je m² Wohnfläche berücksichtigungsfähiger Baukosten (Kostengruppe 200 bis 700 gemäß DIN 276) ergibt sich daraus ein Darlehensbetrag von 2.400 EUR je m² Wohnfläche. Die berücksichtigungsfähigen Baukosten je m² Wohnfläche erhöhen sich beim Ersatzneubau für zusätzliche Abbruchkosten um bis zu 100 EUR je m². Bei Unterschreitung des Festbetrages wird der nicht ausgeschöpfte Subventionswert als Teilzuschuss gewährt. Für höhere Energiestandards gibt es einen Tilgungszuschuss pro Wohneinheit gemäß dem KfW-Angebot „Energieeffizient Bauen“. Zusätzlich gefördert wird auch die Herstellung der Barrierefreiheit des Mietwohnraums nach der maßgeblichen DIN.
Nachfrageprämie an Gemeinden
Neu eingeführt im Programmjahr 2018/2019 ist die sogenannte Nachfrageprämie für Gemeinden. Hierbei erhalten die Gemeinden, in denen durch die Neubauförderung neuer Sozialmietwohnraum geschaffen wurde, eine Prämie pro bezugsfertige Wohnung.
Begründung von Miet- und Belegungsbindungen (Belegungsrechte)
Im Programm „Wohnungsbau BW 2018/2019“ wird die Begründung von Miet- und Belegungsbindungen an bezugsfertigem Mietwohnraum (Belegungsrechte) für 10, 15, 25 und 30 Jahre in Form eines Zuschusses weiterhin gefördert.
Modernisierungsförderung im Mietwohnungsbestand
Fortgeführt wird auch die Förderung der Modernisierung bereits bestehender Mietwohnungen durch energetische Sanierung und barrierereduzierende Maßnahmen. Die über die L-Bank zu beantragenden Förderdarlehen aus dem KfW-Programm „Energieeffizient sanieren – Kredit“ oder „Altersgerecht umbauen“ werden während der 10-jährigen Sollzinsbindung aktuell auf 0,00 % p. a. verbilligt. Die Förderung kommt für alle aktuell und in der Vergangenheit bereits landesseitig mit der Wohnraumförderung geförderten Immobilien in Betracht und ist mit keinen neuerlichen Bindungen verbunden.
Zulässige Eigenkapitalrendite
In Bezug auf die Einhaltung der zulässigen Eigenkapitalrendite für die Dauer des gesamten Betrauungszeitraums in der sozialen Mietwohnraumförderung, der Begründung von Miet- und Belegungsbindungen sowie in der Modernisierungsförderung im Mietwohnungsbestand wird weiterhin eine Eigenkapitalrendite von max. 4,00 % oder eine Kapitalrendite, die den relevanten Swap-Satz zuzüglich eines Aufschlags von 100 Basispunkten nicht übersteigt - Meistbegünstigung - angesetzt (Artikel 5 DAWI-Beschluss 2012).
Förderung von Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG)
Wie bisher werden im Förderprogramm Wohnungsbau BW 2018/2019 landesweit Investitionen von Wohnungseigentümergemeinschaften in die energetische Sanierung und den barrierereduzierenden Umbau ihres Wohnungsbestandes gefördert. Hierzu werden Darlehen aus den KfW-Programmen „Energieeffizient sanieren – Kredit“ oder „Altersgerecht umbauen“ durch die L-Bank an die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verbandsdarlehen mit einer 10-jährigen Zinsverbilligung auf aktuell 0,0 % p. a. ausgereicht.
Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (V ZR 244/14, Urteil vom 25. September 2015) werden nur die Varianten mit 10 Jahren Gesamtlaufzeit bei anfänglich zwei tilgungsfreien Jahren und zehn Jahren Sollzinsbindung angeboten.
Von einer Eigenleistung der Wohnungseigentümergemeinschaften wird abgesehen.
Zudem können sie einen zusätzlichen Zuschuss des Landes von 3 % erhalten. Dieser beträgt für energetische Sanierung zum Effizienzhaus max. 3.000 EUR je Wohneinheit. Ein Zuschuss von max. 1.500 EUR je Wohneinheit wird für die Herstellung der Barrierefreiheit nach DIN gewährt, außerdem für Einzelmaßnahmen zur energetischen Sanierung für Vorhaben, für die ein gebäudeindividueller energetischer Sanierungsfahrplan i. S. der Sanierungsfahrplan-Verordnung der Landesregierung oder ein Energieberatungsbericht i. S. der Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie über die Förderung der Energieberatung in Wohngebäuden (Vor-Ort-Beratung) vorgelegt wird.
Förderung selbstgenutzten Wohnraums
Im Rahmen des Förderprogramms Wohnungsbau BW 2018/2019 werden im Bereich der Förderung selbstgenutzten Wohnraums, wie bisher, der Bau oder Kauf neuen Wohnraums, der Erwerb von gebrauchten Immobilien sowie Änderungs- und Erweiterungsmaßnahmen an bestehenden Immobilien zur Schaffung neuen Wohnraums über die Basisförderung unterstützt. Für innovatives Bauen, für den Abbau von Barrieren oder für die energetische Sanierung von älteren Gebäuden gibt es eine Zusatzförderung.
Die Einkommensgrenzen in der Eigentumsförderung wurden für das Programm „Wohnungsbau BW 2018/2019“ entsprechend fortgeschrieben und jeweils um 1.000 EUR angehoben.
Die Förderung erfolgt in Form eines zinsverbilligten Darlehens. Der verbilligte Zinssatz beträgt 0,50 % p. a. und wird für 15 Jahre festgeschrieben.
Auch in der Eigentumsförderung ist im Programmjahr 2018/2019 bei den Darlehenshöchstbeträgen von Festbeträgen auszugehen, sodass der nicht ausgeschöpfte Subventionswert als Tilgungszuschuss gewährt wird, sofern der Fremdkapitalbedarf unter dem für den Einzelfall vorgesehenen Darlehenshöchstbetrag liegt.
Nach wie vor können bei einem Bestandserwerb erwerbsnahe Modernisierungsaufwendungen mitgefördert werden.
Da die KfW die Förderung für das KfW-Effizienzhaus 70 bei Neubaumaßnahmen eingestellt hat, entfällt die bisherige Zusatzförderung in Form eines Tilgungszuschusses für diesen Effizienzhaus-Standard.
Eine zusätzliche Förderung wird gewährt für
- energieeffiziente Neubauten ab Erreichen des KfW-Effizienzhaus-Standards 55 durch gestaffelte Tilgungszuschüsse gemäß dem KfW-Angebot,
- Mehrkosten innovativer Vorhaben,
- die Mehrkosten für Herstellung der Barrierefreiheit durch ein zusätzliches zinsverbilligtes Darlehen bis zu 60.000 EUR, wahlweise einen Zuschuss,
- die energetische Modernisierung und den altersgerechten Umbau von Bestandsimmobilien mit Darlehen mit einer Zinsverbilligung auf 0,00 % für die ersten 10 Jahre sowie ggf. zusätzlichen Tilgungszuschüssen, abhängig von dem erreichten Sanierungsniveau; außerdem für Sanierungen zum Effizienzhaus, bei Vorliegen eines Sanierungsfahrplans oder Herstellung der Barrierefreiheit gem. DIN durch einen zusätzlichen Zuschuss von 3 % des Darlehens.
Für wachsende Familien gibt es in den ersten 6 Jahren für hinzukommende Kinder eine Ergänzungsförderung, soweit das zum Zeitpunkt der Beantragung dieser Ergänzungsförderung geltende Förderprogramm eine solche Förderung vorsieht.
Neben Familien, die die aktuellen Einkommensgrenzen nicht einhalten, und kinderlosen Paaren können nun auch Alleinstehende ein Familienzuwachsdarlehen mit der Chance auf eine Ergänzungsförderung beantragen. Wie bei kinderlosen Paaren darf die antragstellende Person nicht älter als 45 Jahre alt sein.
Das Angebot zur Förderung des Erwerbs von Genossenschaftsanteilen wird ebenfalls fortgeführt.
Antragstellung
Anträge im Rahmen der Eigentumsförderung sowie der allgemeinen sozialen Mietwohnraumförderung und zur Begründung von Miet- und Belegungsbindungen sind über die Wohnraumförderungsstellen bei der L-Bank einzureichen. Alle anderen Förderungen sind direkt bei der L-Bank zu beantragen.
Die Antragsformulare können mithilfe sogenannter Formularassistenten online oder in Papierform ausgefüllt werden und sind zusammen mit allen erforderlichen Unterlagen unterschrieben einzureichen. Die Antragsformulare und ausführliche Informationen finden sich auf der Homepage der L-Bank unter www.l-bank.de/wohnen.
Aufgrund der neuen EU-Datenschutz-Grundverordnung, die seit 25.05.2018 gilt, sind ausschließlich die Antragsformulare der Eigentumsförderung mit Stand 05/18 zu verwenden.
Im Einzelnen werden folgende Antragsformulare / Merkblätter zur Verfügung gestellt:
- Merkblatt Basisförderung (Z 15-Darlehen) (Nr. 8625-1)
- Merkblatt Zusatzförderung (Nr. 8625-2)
- Merkblatt Förderung für schwerbehinderte Menschen mit speziellen Wohnbedürfnissen (Nr. 8625-3)
- Merkblatt Familienzuwachs ? Optionsdarlehen neu (Nr. 8625-4)
- Merkblatt Erwerb von Genossenschaftsanteilen für selbstgenutzten Wohnraum (Nr. 8626)
- Stellungnahme der Wohnraumförderungsstelle (Nr. 9043)
- Anmeldung
- Wohnungsgeberbestätigung
- Bestätigung über die Anmietung von Wohnraum
- Abmeldung
- Abmeldung eines Zweitwohnsitzes
- Mitteilung über den Wechsel der Hauptwohnung
- Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses / Antrag auf Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Antrag auf Auskunft aus dem Zentralen Fahrzeugregister
- Verlustanzeige
- Übersicht über die Führerscheinklassen
- Antrag auf Feststellung einer Behinderung nach dem Sozialgesetzbuch und Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises
- Erstantrag nach § 69 Sozialgesetzbuch
- Änderungsantrag nach § 69 Sozialgesetzbuch
- Beantragung eines Ausweises für die Nutzung des Schnittgut- und Recyclingplatzes
- Informationen zur Datenverarbeitung im Zusammenhang mit pass- und personalausweisrechtlichen Anliegen
- Vollmacht zur Ausweis- und Reisepassabholung
- Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters bei Ausweis- und Reisepassantrag
- SEPA-Lastschriftmandat (Erteilung einer Bankeinzugsermächtigung)
Bitte beachten: Die Erteilung dieser Einzugsermächtigung sowie des SEPA-Basislastschriftmandats ist nur mit Originalunterschrift gültig. Zusendungen per E-Mail oder Fax können nicht angenommen werden. - Bankverbindungen der Stadt Walldorf
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