Verfahren:
Die Bewertung der Grundsteuer erfolgt auch nach dem neuen Recht weiterhin im dreistufigen Verfahren. Das heißt, dass das örtlich zuständige Finanzamt des Steuerpflichtigen den Grundbesitz bewertet und die Grundsteuerwerte durch Grundsteuerwertbescheide feststellt. In einem weiteren Schritt berechnen sie die Grundsteuermessbeträge mit der gesetzlich vorgegebenen Steuermesszahl und setzen diese durch Grundsteuermessbescheide fest. Die Kommunen multiplizieren dann den Grundsteuermessbetrag mit dem örtlich geltenden Hebesatz.
Steuermesszahl:
Betrug die Steuermesszahl bisher bis zu 3,5 Promille, liegt die Steuermesszahl bei der neuen Grundsteuer A bei 0,55 Promille und bei der neuen Grundsteuer B bei 1,3 Promille. Das Senken der Messzahl soll den größten Teil des im Vergleich zum bisherigen Einheitswert gestiegenen Wertes ausgleichen. So soll eine grundsätzliche Mehrbelastung durch die Reform bereits auf dieser Ebene vermieden werden. Durch eine Anpassung der Steuermesszahl können zudem besonders förderwürdige und förderbedürftige Zwecke unterstützt werden: So wird die Steuermesszahl um 30 Prozent reduziert, wenn ein Grundstück überwiegend zu Wohnzwecken genutzt wird. Damit soll das Grundbedürfnis „Wohnen“ angemessen berücksichtigt werden. Sozialer Wohnungsbau und Kulturdenkmäler werden so ebenfalls begünstigt.
Wesentliche Änderung Grundsteuer A:
Nach alter Rechtslage umfasste die landwirtschaftliche Hofstelle auch den Wohnanteil. Dies ändert sich mit der Reform durch das Landesgrundsteuergesetz. Teile der Hofstelle, die zum Beispiel überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden oder die privat oder gewerblich genutzten Wirtschaftsgebäude zählen zukünftig zum Grundvermögen (Grundsteuer B).
Wesentliche Änderung Grundsteuer B:
Für die Berechnung der Grundsteuer B werden nach neuem Recht zwei Faktoren herangezogen: Die Grundstücksfläche und der Bodenrichtwert. Beide Werte werden miteinander multipliziert und ergeben den sogenannten Grundsteuerwert (bislang Einheitswert). Da es bei der Bewertung des Grundsteuerwertes nicht auf die Bebauung ankommt, wird die Grundsteuer bei gleicher Grundstücksfläche und gleichem Bodenrichtwert höher ausfallen, wenn das Grundstück nicht überwiegend zu Wohnzwecken dient. Auch fällt eine andere Grundsteuer bei gleicher Grundstücksfläche, aber unterschiedlichem Bodenrichtwerten an.
Info-Grafik zur Grundsteuerberechnung. @ Städtetag BW
Grundsteuermessbetrag x Hebesatz = Grundsteuer
Den Grundsteuermessbetrag finden Sie auf Ihrem Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes Heidelberg.
Der Grundsteuerwertbescheid ist Grundlagenbescheid für den Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes und damit Grundlagenbescheid für den Grundsteuerbescheid (Folgebescheid) der Kommune. Entscheidungen, die in einem Grundlagenbescheid getroffen wurden, können nur durch Anfechtung dieses Bescheides, nicht aber durch Anfechtung des Folgebescheides angegriffen werden.
Der Grundsteuerbescheid wird automatisch angepasst, sobald ein neuer Grundlagenbescheid ergeht.
Hat die Kommune bei der Berechnung der Grundsteuer einen anderen Grundsteuermessbetrag als im Grundlagenbescheid festgelegt verwendet, dann ist der Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid bei der Kommune einzulegen.
Ich habe Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid eingelegt. Muss ich die Grundsteuer dennoch bezahlen?
Der Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Die Grundsteuer muss trotzdem bezahlt werden.
Ich habe mein Grundstück verkauft. Warum habe ich einen Grundsteuerbescheid erhalten?
Die Grundsteuer wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt. Änderungen im Laufe des Jahres wirken sich erst für die Grundsteuer des folgenden Jahres aus, da Fortschreibungszeitpunkt der Beginn des Kalenderjahres ist, der auf die Änderung folgt. Veränderungen im laufenden Kalenderjahr haben daher keine Auswirkungen auf die Grundsteuerpflicht.
Schuldner der Grundsteuer ist derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Grundsteuerwerts zugerechnet wird. Wird der Steuergegenstand mehreren Personen zugerechnet, so sind sie Gesamtschuldner.
Die Vereinbarung im notariellen Kaufvertrag, dass die Steuern und Abgaben ab Übergabe des Grundbesitzes vom Erwerber zu tragen sind, ist eine privatrechtliche Vereinbarung, die das Steuerschuldverhältnis nicht berührt. Auf Grund dieser Vereinbarung können Sie den Erwerber dazu auffordern, Ihnen die anteilige Grundsteuer zu erstatten.
Mir gehört nur ein Teil des Grundstücks. Warum muss ich den Gesamtbetrag zahlen?
Ist ein Objekt mehreren Eigentümern zugerechnet, bekommt in der Regel jeder Eigentümer einen Grundsteuerbescheid. Dieser Grundsteuerbescheid weist die Gesamtsumme der Grundsteuer aus.
Nach § 44 Abgabenordnung haften die Eigentümer des Objektes gesamtschuldnerisch, das heißt, jeder Gesamtschuldner schuldet die gesamte Leistung, aber die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Die Grundsteuer ist also insgesamt nur einmal zu bezahlen. Die Ausgleichsverpflichtung der einzelnen Gesamtschuldner richtet sich nach bürgerlichem Recht. Eine Aufteilung der Steuerschuld entsprechend der Teileigentumsverhältnisse ist nicht möglich.
Da die Grundsteuer erst im ersten Halbjahr 2025 vom Gemeinderat der Stadt Walldorf rückwirkend zum 1. Januar 2025 festgelegt wird, bitten wir Sie, Zahlungen bis zum Erhalt Ihres neuen Grundsteuerbescheides zurückzuhalten.
Da die Grundsteuer erst im ersten Halbjahr vom Gemeinderat der Stadt Walldorf rückwirkend zum 1. Januar 2025 festgelegt wird, bitten wir Sie alle Daueraufträge diesbezüglich bei Ihrer Bank auszusetzen.
Sollten Sie den Dauerauftrag bei Ihrer Bank nicht aussetzen wollen, werden wir Ihre Zahlung mit der künftigen Steuererhebung verrechnen.
Mit den neuen Grundsteuerbescheiden bitten wir Sie, den ausgesetzten Dauerauftrag wieder in Kraft zu setzen oder uns das dem Bescheid beiliegende SEPA-Lastschriftmandat ausgefüllt und unterschrieben zurückzusenden. Zum Download steht Ihnen das Formular zur Erteilung einer Einzugsermächtigung schon jetzt nachstehend zur Verfügung, dieses müsste ebenfalls von Ihnen ausgefüllt und unterschrieben an die Stadt zurückgesandt werden.
Die Bankverbindung meiner bestehenden Einzugsermächtigung für die Grundsteuer hat sich verändert. Was muss ich veranlassen?
Schicken Sie Ihre neuen Daten bitte per E-Mail an unsere Stadtkasse stadt@walldorf.de.
Weitere Informationen zur Grundsteuerreform finden Sie unter: