26.11.2021, Aktuelles
Wir möchten alle Straßenanlieger an ihre Räum- und Streupflicht erinnern.
Mit einer Satzung ist den Straßenanliegern die Verpflichtung zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege auferlegt. Straßenanlieger ist, wer Eigentümer oder Besitzer (z. B. Mieter und Pächter) von bebauten oder unbebauten Grundstücken ist, die an der Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt bzw. einen Zugang haben.
Es ist Pflicht aller Straßenanlieger, die Gehwege bei Schneefall zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen. Sind mehrere Straßenanlieger für dieselbe Fläche verpflichtet, besteht eine gesamtschuldnerische Verantwortung. Sie haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass diese Pflichten ordnungsgemäß erfüllt werden. Persönliche Hinderungsgründe führen nicht zu einer Befreiung von der Räum- und Streupflicht. Die Pflicht kann auch durch Unterstützung Dritter, zum Beispiel durch Nachbarn oder über einen beauftragten Dienstleister erfüllt werden.
Die Gehwege müssen werktags bis 7:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 8:00 Uhr geräumt und bestreut sein. Fällt nach diesen Zeiten wieder Schnee oder tritt Glätte auf, so ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt bis 19:00 Uhr zu räumen und zu streuen. Die Gehwege bzw. entsprechende Flächen am Fahrbahnrand sind, falls Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind, in einer Breite von mindestens einem Meter zu räumen und zu bestreuen.
Eine alte Erfahrung im Winterdienst besagt: Erst räumen, dann streuen!
Der Schnee darf nicht auf die Fahrbahn geschoben werden, da dieser sonst den Verkehr behindert und das Schmelzwasser nach Eintreten von Tauwetter nicht abfließen kann. Zum Bestreuen sollte abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche verwendet werden.
Um Unfälle zu vermeiden, bitten wir alle Straßenanlieger, die Räum- und Streupflicht zu beachten. Wer seiner Verpflichtung fahrlässig oder vorsätzlich nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.