05.05.2022, Leben in Walldorf
Der kalendarische Frühlingsanfang ist bereits vorbei. In der Natur hat die Vegetation längst wieder voll eingesetzt und damit auch der Interessenkonflikt zwischen Landwirten, Spaziergängern und vor allem Hundehaltern.
Es ist häufig unbekannt, dass das Betreten der freien Landschaft gesetzlich geregelt ist. So ist es nach dem Landesnaturschutzgesetz untersagt landwirtschaftliche Flächen, dazu gehören auch Wiesen, während der Nutzzeit zu betreten. Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Saat und Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses und der Beweidung. Spaziergänger müssen daher auf den Wegen bleiben. Dies gilt auch und insbesondere für deren Hunde.
Die Nutzung der Wiesen als Hundeauslauf ist während der Vegetationszeit nicht nur verboten, sie ist auch unappetitlich. Hundekot hat auf landwirtschaftlich genutzten Flächen nichts verloren. Von Herrchen oder Frauchen nicht beseitigter Kot kann das Erntegut verunreinigen und für die Landwirte zu finanziellen Einbußen führen. Hunde sind daher an der Leine zu führen. Auslaufmöglichkeiten gibt es auf der eigens dafür angelegten Hundeweise.
Streit gibt es gelegentlich auch zwischen Landwirten und Spaziergängern, weil sich Spaziergänger von den Fahrzeugen der Landwirte belästigt fühlen. Hierbei wird oft vergessen, dass die Feldwege ja gerade dem landwirtschaftlichen Verkehr dienen. Dass die Bewohner eines Aussiedlerhofes nicht nur mit Traktoren, sondern manches Mal auch mit einem PKW die Feldwege befahren, ist unvermeidlich und daher auch gesetzlich erlaubt.
Verwaltung und Landwirtschaft appellieren dringend an alle Spaziergänger, die Feldflur nur auf den Wegen zu betreten und Hunde nicht frei über Wiesen und Felder laufen zu lassen.
Auf das zum Schutz der Störche geltende Anleingebot für Hunde wird besonders hingewiesen.