01.05.2024, Leben in Walldorf

Urnengräber dürfen früher geräumt werden

Der Gemeinderat hat eine Änderung der Friedhofssatzung beschlossen.
Foto: Stadt Walldorf

Änderung der Friedhofssatzung auf Wunsch aus der Bevölkerung

Es ist „eine kleine, allerdings für viele Betroffene wichtige Änderung“. Das machte Alena Müller, die Leiterin des Fachdienstes Ordnung und Umwelt, in der jüngsten Sitzung des Gemeinderats deutlich. Das Gremium beschloss einstimmig die erste Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Walldorf, die erst zum 1. Januar 2024 neu überarbeitet worden war. Hintergrund waren Anfragen aus der Bevölkerung zur vorzeitigen Auflösung von Gräbern, nachdem mit der neuen Satzung die Ruhezeit für Aschen von 25 auf 15 Jahre reduziert worden war. Mit der jetzt beschlossenen Änderung kann dieser Passus auch auf Urnengräber angewendet werden, die bereits vor dem Jahr 2024 bestanden haben. „Es handelt sich um eine Möglichkeit, nicht um einen Zwang“, sagte Alena Müller.

Wie in der Verwaltungsvorlage ausgeführt, muss laut dem Bestattungsgesetz für Baden-Württemberg die Mindestruhezeit von 15 Jahren eingehalten werden, um eine angemessene Totenehrung zu gewährleisten. Nach der neuen Friedhofssatzung haben Urnenwahlgräber eine Ruhezeit von 15 Jahren, während die Nutzungszeit 20 Jahre beträgt und Verlängerungen möglich sind. Urnenreihengräber, die eine Ruhezeit von 15 Jahren haben, müssen nach Ablauf der Ruhezeit geräumt werden.

Nachdem die Verwaltung nun vermehrt Anfragen von Personen erhalten habe, die Nutzungsrechte an Urnengräbern besitzen, die vor dem 1. Januar 2024 bestanden, und die Gräber vor Ablauf der 25 Jahre auflösen wollten, habe man diese Frage geprüft, so Alena Müller. Das Ergebnis: Nach dem Bestattungsgesetz seien mit Ruhezeiten keine subjektiv-öffentlichen Rechte verbunden, daher könnten diese auch für bereits belegte Gräber verkürzt oder verlängert werden. Auch das Kommunalrechtsamt des Rhein-Neckar-Kreises habe keine Bedenken gegen die Satzungsänderung. Es habe jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass durch eine Verkürzung der Ruhezeit keine Erstattungsansprüche entstehen.