01.05.2024, Umwelt- und Klimaschutz

Störche dürfen nicht gestört werden

Drohnenflüge sind kein Kavaliersdelikt

Der Stadtverwaltung wurde die Beobachtung mitgeteilt, dass in jüngster Zeit auf der Storchenweise mehrfach Drohnen über die Storchennester geflogen sein sollen. Der Fachbereich Ordnung und Umwelt weist deshalb ausdrücklich darauf hin, dass nach dem Bundesnaturschutzgesetz (§ 44 Abs. 1 Nr. 2) die erhebliche Störung von Störchen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten verboten ist. Als eine solche erhebliche Störung gilt auch die Überfliegung mit Drohnen in unmittelbarer Nähe. Nach Ansicht von Experten könnten sich dadurch Störche gestört fühlen und in der Folge das Nest verlassen, was wiederum für die Jungtiere den Tod bedeuten würde.

Das Bundesnaturschutzgesetz eröffnet die Möglichkeit zur Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens, sofern der Verursacher bekannt ist. Wie der Fachbereich Ordnung und Umwelt mitteilt, wird der kommunale Vollzugsdienst künftig regelmäßige Kontrollen durchführen.